Patientenverfügung – Definition & Bedeutung

Die meisten kennen den Begriff: Patientenverfügung. Doch was ist das genau? Sollten Sie selbst nicht mehr in der Lage sein, über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, tritt sie in Kraft und regelt das ärztliche Vorgehen. Was bei einer Patientenverfügung zu beachten ist und worin der Unterschied zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung besteht, erfahren Sie im Folgenden.

Was ist eine Patientenverfügung?


Ein Arzt ist nach seiner Berufung dazu verpflichtet, seine medizinischen Maßnahmen am Wohle des Patienten auszurichten. Heutzutage bedeutet dies zwar nicht mehr unbedingt die Lebensverlängerung eines Schwerstkranken um jeden Preis, dennoch decken sich Dauer und Umstände bei der Anwendung lebenserhaltender Maßnahmen häufig nicht mit den persönlichen Vorstellungen der eigenen Lebensqualität. Ob, bis wann und in welchem Umfang lebenserhaltende Maßnahmen bei Ihnen im Ernstfall zum Einsatz kommen sollen, können Sie in einer Patientenverfügung festlegen – sie ist für jeden Mediziner bindend.

Was regelt eine Patientenverfügung


Eine Patientenverfügung richtet sich per Definition somit an keine bestimmte Person, sondern an jeden behandelnden Arzt im Notfall. In dieser Erklärung können Sie unter anderem über folgende Maßnahmen Ihren Willen bekunden:

  • Lebenserhaltende Maßnahmen im Allgemeinen
  • Schmerz- & Symptombehandlung
  • Künstliche Ernährung & Flüssigkeitszufuhr
  • Künstliche Beatmung
  • Wiederbelebung
  • Dialyse
  • Verabreichung von Antibiotika
  • Bluttransfusionen

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Die rechtliche Definition der Patientenverfügung leicht erklärt


Natürlich beruht eine Patientenverfügung auf einer klaren rechtlichen Grundlage. Diese findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter dem Paragrafen 1901a Patientenverfügung. Im Weiteren möchten wir Ihnen das Verstehen der einzelnen Absätze etwas erleichtern.

1901a (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Erklärung:
  • Für eine Patientenverfügung müssen Sie über 18 Jahre alt und ohne geistige Einschränkungen, die ihre Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen sein.
  • Mit einer Patientenverfügung können Sie Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen zustimmen oder sie untersagen.
  • Die Erklärung muss schriftlich abgegeben werden und bezieht sich auf einen Moment in der Zukunft, in der Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Dies kann der Fall sein, sollten Sie beispielsweise ins Koma fallen oder einen Hirntod erleiden.
  • Haben Sie einer Person bestimmte Vollmachten übertragen, sorgt diese dafür, dass die Mediziner Ihrem Willen nachkommen. Voraussetzung: Ihre aktuelle Situation trifft auf Ihre Erklärung zu. Haben Sie keinen Bevollmächtigten bestimmt, prüft ein Betreuer des Betreuungsgerichts die Passgenauigkeit Ihrer Patientenverfügung.

1901a (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

Erklärung:
  • Sollten Sie keine Patientenverfügung besitzen oder Ihre aktuelle medizinische Situation unterscheidet sich von Ihren Festlegungen, ist der Betreuer oder Bevollmächtigte verpflichtet, in Ihrem Sinne das weitere Vorgehen zu bestimmen.
  • Ob diese Entscheidung letztendlich wirklich in Ihrem Sinne gewesen wäre, kann nur gemutmaßt werden. Jedoch müssen die Anhaltspunkte dafür stichhaltig sein. Dazu zählen zum Beispiel:
    • Frühere Aufzeichnungen oder mündliche Aussagen
    • Ethische oder religiöse Überzeugungen
    • Persönliche bekannte Wertvorstellungen

1901a (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

1901a (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

Erklärung:
  • Dieses Vorgehen gilt immer – egal welche Krankheit Sie haben und wie weit vorangeschritten diese ist (§ 1901a (3)).

1901a (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

1901a (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Erklärung:
  • Ob Sie eine Patientenverfügung haben möchten oder nicht, ist zu jeder Zeit Ihnen überlassen.
  • Zudem darf sie nicht als Druckmittel verwendet werden, beispielweise bei einem Vertragsabschluss.

Auf was bei der Patientenverfügung achten?


Damit eine Patientenverfügung rechtlich gültig ist, muss sie folgende Informationen enthalten:

  • Ihren Namen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre aktuelle Wohnanschrift
  • Das Datum der Ausstellung
  • Ihre Unterschrift

Drücken Sie sich klar aus


Achten Sie auf klare und präzise Formulierungen. Niemand kann mit Sicherheit sagen, was für Sie „unwürdig“ ist und ab wann Ihnen „Schläuche“ lästig werden. Formulierungen dieser Art machen Ihre Patientenverfügung zwar nicht zwangsläufig unwirksam, können aber…

  • ...falsch interpretiert werden
  • ...unnötige Diskussionen nach sich ziehen

Beschreiben Sie Ihre Wünsche hingegen lieber mit konkreten ärztlichen Maßnahmen und definieren Sie sie in Abhängigkeit von präzisen Situationen. Beziehen Sie spezifische Krankheiten mit ein.

Auch wenn die Erstellung einer Patientenverfügung sehr komplex ist, sollten Sie nicht auf die vorgefertigten Vorlagen oder Textbausteine aus dem Netz vertrauen. Diese können helfen, genügen den Anforderungen aber meist auch nicht vollständig und bieten in nur wenigen Fällen die Vielfalt an Auswahlmöglichkeiten um die eigenen, individuellen Vorstellungen treffgenau zu dokumentieren.

Bleiben Sie aktuell


Haben Sie einmal eine Patientenverfügung erstellt, sollten Sie diese dennoch immer wieder überprüfen und anpassen. Wertevorstellungen und Wünsche können Sich im Laufe eines Lebens verändern. Stellen Sie also sicher, dass Ihr Wille auch in späteren Lebenssituationen noch korrekt abgebildet wird. Bestehen im Ernstfall daran erhebliche Zweifel, führt auch dies zu Unklarheit – Ihrem Patientenwillen wird somit nicht bedingungslos nachgekommen werden.

Reden Sie über Ihre Wünsche


Sollten an Ihrem Krankenbett plötzlich erhebliche Zweifel an ihrer Erklärung auftreten, wird versucht, die strittigen Punkte zu be- oder zu widerlegen. Dazu werden Ihre Vertrauenspersonen zu Rate gezogen. Sprechen Sie also schon bei der Einrichtung der Verfügung mit ebendiesen. Sie können so viel besser Aussagen zu den angezweifelten Punkten treffen.

Machen Sie Ihre Patientenverfügung auffindbar


Natürlich sollte Ihre Patientenverfügung in der entsprechenden Situation auch gefunden werden können. Bewahren Sie sie also bei Ihren wichtigen Unterlagen auf und informieren Sie Ihre Angehörigen über den Verbleib. Eine Kopie für Ihren Arzt ist in jedem Fall sinnvoll.

Außerdem ist es ratsam, die Verfügung in einem Online-Archiv zu hinterlegen und sie zusätzlich mit einer Vollmacht in einem Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Somit kann sie sofort Berücksichtigung finden und es ist sichergestellt, dass eine erteilte Vollmacht auch vom Betreuungsgericht berücksichtigt wird.

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Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung &  – was ist das?


Mit einer Patientenverfügung dokumentieren Sie, welche medizinischen und pflegerischen Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe nach Ihrem Willen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Damit ist aber noch nicht geregelt, welche Personen für Sie die daraus ableitbaren Entscheidungen treffen sollen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

Hier kommen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ins Spiel – doch was ist das? Und in welchem Zusammenhang stehen sie mit der Patientenverfügung?

Vorsorgevollmacht – Definition:

Eine Patientenverfügung in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht wird im Volksmund manchmal auch als „Patientenvollmacht“ bezeichnet. Aber letztendlich ist die Vorsorgevollmacht ein eigenständiges Dokument, mit dem Sie eine (oder mehrere) Person/en Ihres Vertrauens in die Lage versetzen, für Sie Entscheidungen treffen zu dürfen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Im Zusammenhang mit der Patientenverfügung ist dies wichtig, weil eine Patientenverfügung für sich alleine keinen Arzt in die Lage versetzt, selbständig daraus Entscheidungen abzuleiten. Dafür ist laut Gesetz immer die Abklärung mit einem Bevollmächtigten bzw. Betreuer notwendig.

Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht, ist Ihr Bevollmächtigter nach den Bedingungen handlungsfähig, die Sie darin formuliert haben und unterliegt im Gegensatz zum gesetzlichen Betreuer nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichtes. Ist die Vorsorgevollmacht so formuliert, dass der Bevollmächtigte alle Aufgaben wahrnehmen kann, hat das Betreuungsgericht keine Veranlassung mehr, einen Betreuer zu bestellen.

Eine Vorsorgevollmacht kann z.B. für folgende Bereiche erteilt werden und ist bis auf wenige Ausnahmen bereits auch ohne Notar mit Ihrer Unterschrift rechtswirksam:

  • Behördenangelegenheiten
  • Rechtsgeschäfte
  • Vermögenssorge (z.B. für Immobiliengeschäfte dann mit notarieller Beglaubigung)
  • Gesundheitsvorsorge und Pflege (wichtig im Zusammenhang mit der Patientenverfügung)

Betreuungsverfügung – Definition:

Falls Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben oder diese nicht umfassend genug ausgestellt worden ist, muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Mit der Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, vorsorglich eine Person zu benennen, die das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll. Sprechen keine Gründe dagegen, hält sich das Betreuungsgericht im Normalfall auch an diesen Wunsch, kann aber auch einen Berufsbetreuer benennen. Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten muss der Betreuer in vielen Punkten gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft ablegen.

Auch der Betreuer muss Sorge dafür tragen, dass dem von Ihnen in einer Patientenverfügung dokumentieren Willen nachgekommen wird.

Ein Betreuer trifft für Sie z.B. bei folgenden Themen Entscheidungen:

  • Umgang mit Finanzen und Geschenke (in eingeschränktem Maße)
  • Medizinische Versorgung und Pflege, zum Beispiel bei der Frage: Pflegeheim oder Heimpflege?